§1 Pflichten des Künstlers
• Der Künstler verpflichtet sich zur pünktlichen und entsprechend der örtlichen Gegebenheiten zur bestmöglichen Präsentierung der vereinbarten Show
• Es ist bekannt, dass eine Vorführung mit Tieren keinen bestimmten Erfolg in Bezug auf
die Tiere und deren Darbietung, sondern nur die Dienstleistung schuldet.
• Der Künstler ist im Besitz der Genehmigung des Amtsveterinärs zur Vorführung von Tieren gem. §11 TierSchG.
• Der Künstler verpflichtet sich zur datenschutzkonformen Verarbeitung der persönlichen Daten. (Ergänzend hierzu: Datenschutzerklärung auf der Seite www.HotDogZ.de)
§2 Pflichten des Veranstalters:
• Der Veranstalter verpflichtet sich, die entsprechend notwendige Fläche zur Verfügung zu stellen. Die Größe der Fläche hängt von den häuslichen Gegebenheiten ab, sollte aber ca. 4x3m betragen. Abweichendes wird vorher besprochen. Bei glattem Boden benutzt der Künstler einen mitgebrachten rutschfesten Bodenbelag, der vor der Show ausgebreitet wird.
• Bei einer Outdoor-Show gilt zusätzlich, dass die Fläche trocken und eben ist, ein Rasen ist in einer angemessenen Höhe gepflegt, und sich die Fläche nicht direkt an einer befahrenen Straße befindet. Ein Regen- bzw. Sonnenschutz für die Showfläche wird vom Veranstalter gestellt.
• Der Veranstalter sorgt dafür, dass sich keine anderen Kleintiere in der Nähe der Fläche befinden. Andere Hunde können, wen sie ruhig sind, angeleint am Rand mit dabei sein.
• Der Gesamtbetrag, bestehend aus Gage, Fahrkosten und ggfs. Übernachtungskosten, wird mit Vorkasse per Überweisung oder mit Barzahlung beim Showtermin bezahlt.
• Der Veranstalter verpflichtet sich, zum Ein- und Ausladen der Requisiten eine (zumindest kurzfristige) nah am Haus bzw. der Showfläche gelegene Halte- bzw. Parkmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Sollte keine Parkmöglichkeit in der Nähe des Eingangs möglich sein, nehme ich die Hunde schon zum Aufbau mit.
• Für meine Show benötige ich nicht unbedingt eine Hintergrundmusik. Wird diese gewünscht, werden alle GEMA-Gebühren vom Veranstalter getragen und direkt an die GEMA abgeführt.
§3 Leistungsstörung – Haftung
• Steht der Künstler für seinen Auftritt nicht oder nicht zur vereinbarten Zeit zur Verfügung, ist der Veranstalter berechtigt, teilweise oder vollständig vom Vertrag zurückzutreten und im Falle des Verschuldens des Künstlers statt der Leistung Schadensersatz zu verlangen oder den Anspruch auf Vertragsstrafe in Höhe der Gage geltend zu machen, sofern der Künstler schuldhaft zur Leistung außerstande war. Die Leistungspflichten des Veranstalters wie Zahlung der Gage usw. entfallen.
• Erfüllt der Veranstalter schuldhaft seine Pflichten aus diesem Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig, stehen dem Künstler eine entsprechende Vertragsstrafe in Höhe der Gage zu.
• Führt höhere Gewalt zum Ausfall der Veranstaltung, werden beide Vertragspartner von ihren Leistungspflichten befreit.
• Der Künstler trägt die Gefahr von Verzögerungen und Beschädigungen bei der Anreise und dem Transport zum Veranstaltungsort.
• Der Veranstalter erkennt an, dass eine Haftung von Seiten des Künstlers für eventuell auftretende Schäden, Erkrankungen oder Verletzungen der beteiligten Zuschauer ausgeschlossen ist. Der Künstler haftet lediglich für grob fahrlässige oder vorsätzliche Schäden. Den Weisungen des Künstlers, insbesondere zum Umgang mit den Hunden, ist zwingend nachzukommen. Eltern haften für Ihre Kinder.
• Bei Erkrankung der Künstler (incl. der Hunde) ist dem Veranstalter ein ärztliches Attest vorzulegen. Eine Erkrankung eines einzelnen Hundes ist hiervon ausgenommen, solange die verbleibenden Hunde eine dem Vertrag/den Vereinbarungen entsprechende Show zeigen können. Die Gage bleibt davon unberührt.
• Findet die Show im Freien bei Regen oder starker Hitze ohne ausreichenden Regen- oder Sonnenschutz statt, behält sich der Künstler vor, die eingesetzten Requisiten bzw. die Showlänge der Wetterlage anzupassen. Ggfs. kann sich die Dauer der Show verkürzen, evtl. sind zusätzliche Pausen notwendig.
• Kommt es zu unvorhersehbaren Vorfällen, die eine Durchführung der Veranstaltung für den Künstler unzumutbar machen, z. B. nachhaltige Störungen durch Außenstehende oder Gäste, stark beeinträchtigende Störungen für die Tiere wie z.B. Feuerwerk, Schüsse o.ä., oder andere Störungen, ist der Künstler zum Verschieben oder im Extremfall zum Abbruch der Show berechtigt, behält jedoch den vollen Gagen- und Kostenerstattungsanspruch.
Stand 11/2024